Drittland-Übermittlung
Übermittlung personenbezogener Daten in Länder außerhalb von EU/EWR — z.B. USA, UK, Indien.
Definition
Eine “Drittland-Übermittlung” liegt vor, wenn personenbezogene Daten in ein Land außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übertragen werden. Drittländer sind aus EU-Sicht z.B. die USA, das Vereinigte Königreich (nach Brexit, derzeit mit Angemessenheitsbeschluss), die Schweiz (mit Angemessenheitsbeschluss), Indien, China, Singapur.
Drittland-Übermittlungen sind nach Art. 44 ff. DSGVO besonderen Anforderungen unterworfen. Sie sind nur zulässig, wenn ein angemessenes Schutzniveau im Drittland besteht oder geeignete Garantien vereinbart werden.
In der Praxis
Drittland-Konstellationen in fast jedem KMU:
- Microsoft 365 (Server teils in den USA)
- Google Workspace (USA)
- Mailchimp, HubSpot, Salesforce (USA)
- AWS, Google Cloud, Azure (potenziell weltweit)
- LinkedIn (USA)
- WhatsApp Business (USA / Meta)
- KI-Tools wie ChatGPT, Claude (USA)
- Hosting bei US-Anbietern
Es gibt drei Wege, eine Drittland-Übermittlung abzusichern:
- Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission (Art. 45): z.B. UK, Schweiz, Japan, Südkorea, USA (für Anbieter im “EU-US Data Privacy Framework” / DPF)
- Geeignete Garantien (Art. 46): typischerweise Standardvertragsklauseln (SCCs) + Risikobewertung
- Ausnahmen (Art. 49): nur in Einzelfällen — Einwilligung, Vertragserfüllung, lebenswichtige Interessen
Seit Schrems II (Juli 2020) müssen bei SCCs zusätzlich technische Maßnahmen geprüft werden — das DPF (seit 2023) hat die Lage für US-Anbieter teilweise entspannt.
Was Sie tun müssen
Für jeden Drittland-Dienstleister:
- Prüfen, ob Angemessenheitsbeschluss vorliegt — US-Anbieter müssen DPF-zertifiziert sein
- Wenn kein DPF: SCCs abschließen UND eine “Transfer Impact Assessment” (TIA) durchführen
- AVV zusätzlich erforderlich, wenn der Drittland-Anbieter Auftragsverarbeiter ist
- Zusätzliche TOMs prüfen — Verschlüsselung, Pseudonymisierung, ggf. EU-Region beim Cloud-Anbieter wählen
- Im Verarbeitungsverzeichnis Drittland-Übermittlung dokumentieren
- In der Datenschutzerklärung gegenüber Betroffenen transparent machen
Wer US-Cloud-Dienste nutzt (was praktisch jedes KMU tut), sollte mindestens einmal jährlich den DPF-Status der Anbieter prüfen — der DPF kann durch EU-Gerichte wieder gekippt werden. Bei Kowoll-Mandanten ist die Drittland-Prüfung Teil des jährlichen Reviews — siehe Leistungen.