Glossar

TTDSG / TDDDG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz)

Deutsches Gesetz, das Datenschutz bei Telekommunikation und Telemedien regelt — insbesondere Cookies, Tracking und Endgeräte-Zugriff.

Definition

Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) trat im Dezember 2021 in Kraft und wurde 2024 in das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) überführt — der Inhalt blieb im Kern gleich, nur der Name passt sich an den Digital Services Act an. Im Sprachgebrauch ist “TTDSG” weiter geläufig.

Das Gesetz setzt die ePrivacy-Richtlinie der EU in Deutschland um und regelt:

  • Fernmeldegeheimnis (für Anbieter von Telekommunikationsdiensten)
  • Datenschutz in Telemedien (Websites, Apps, Online-Dienste)
  • Vor allem § 25 TTDSG: Zugriff auf Endgeräte (Cookies, Local Storage, Fingerprinting)

Der § 25 ist für jedes KMU mit Website relevant.

In der Praxis

§ 25 TTDSG verlangt eine vorherige, ausdrückliche und informierte Einwilligung, bevor Informationen auf dem Endgerät des Nutzers gespeichert oder ausgelesen werden — egal ob personenbezogen oder nicht. Ausnahme: technisch notwendige Cookies (Session, Login, Warenkorb).

Was bedeutet das konkret für Cookie-Banner:

  • Vor dem ersten Tracking-Cookie: Einwilligung einholen
  • Ablehnen muss genauso einfach sein wie Akzeptieren — nicht versteckt
  • Kein “Berechtigtes Interesse” als Rechtsgrundlage für Marketing-Tracker
  • Einwilligung muss dokumentiert sein (Wer, Wann, Wodurch nachweisbar)
  • Widerruf jederzeit niedrigschwellig möglich

Die Aufsicht prüft 2025/2026 verstärkt Cookie-Banner. Bußgelder zwischen 5.000 und 30.000 Euro für KMU sind in den Tätigkeitsberichten dokumentiert — mehr Beispiele im Ratgeber DSGVO-Bußgelder 2026.

Was Sie tun müssen

Cookie-Audit für Ihre Website:

  • Welche Cookies und Tracker werden gesetzt? (Tool-Empfehlung: Cookiebot-Scan, CookieFirst-Scan)
  • Welche sind technisch notwendig (kein Banner-Trigger), welche nicht?
  • Cookie-Banner installieren, das § 25-konform ist (Borlabs, Usercentrics, Cookiebot, CookieYes)
  • “Ablehnen” auf Top-Ebene des Banners, gleich groß wie “Akzeptieren”
  • Tracking nur nach echter Einwilligung starten — Google Tag Manager mit Consent Mode v2
  • Cookie-Erklärung in der Datenschutzerklärung
  • Einwilligungs-Log aufbewahren (Audit-Nachweis)

Im Aufbau-Paket bei Kowoll prüfen wir Cookie-Banner und Tag-Manager-Konfiguration mit ab — Bestandteil des Audits. Details unter Leistungen.